374 Z. 242 ff.). Der Beschuldigte habe die Privatklägerin gefilmt, als sie sich am Morgen angezogen habe, und dies allen gezeigt (pag. 375 Z. 251 f.). Es sei nicht möglich, dass jemand aus ihrer Familie die Privatklägerin manipuliert habe. Niemand habe ihr gesagt, sie solle es der Polizei so erzählen. Nur ein Kind, welches dies erlebt habe, könne es so erzählen (pag. 375 Z. 270 ff.). Auf Vorhalt, dass sie bei der letzten Einvernahme erzählt habe, dass die Privatklägerin lange aufs WC gegangen sei, meinte G.________, dass es so passiert sei. Die Privatklägerin habe schon lange Verstopfungen und sage immer, es tue weh beim «Füdli».