46 dem Beschuldigten alleine zu Hause zu sein. Darauf habe die Privatklägerin gefragt, ob sie kein anderes Gesprächsthema habe. Sie habe nicht antworten wollen, sei aber nach wie vor fröhlich und aufgestellt gewesen. Als sie wieder zu Hause gewesen seien, sei die Privatklägerin traurig zu ihr in die Küche gekommen und habe gesagt, dass niemand mit ihr reden wolle. Sie habe ihr gesagt, sie solle auf ihre Fragen antworten und es bleibe ein Geheimnis (pag. 371 Z. 85 ff.). Sie habe die Privatklägerin gefragt, ob sie noch wisse, warum der Beschuldigte vor zwei Jahren ins Gefängnis gekommen sei.