Am Tag, nach dem G.________, Grossmutter der Privatklägerin, Strafanzeige erstattet hatte, wurde sie von der Kantonspolizei Zürich einvernommen. Sie erzählte ausführlich. Ihre Tochter sei am Vortag mit der Privatklägerin zu ihr zu Besuch gekommen. Mit ihrer Tochter (E.________) habe sie keinen guten Kontakt. Sie sei mit der Privatklägerin spazieren gegangen und habe sie gefragt, ob sie Angst habe mit dem Beschuldigten alleine zu sein, ob er sie malträtiere oder ob er ihr etwas sage, dass nicht für sie bestimmt sei. Sie habe das gefragt, weil er mal beschuldigt worden sei.