1374 Z. 8 ff.). Es sei richtig, dass der Beschuldigte ihr diesen Foto am Abend des Vortages per Whatsapp geschickt habe (pag. 1374 Z. 23 ff.). Auf die Frage, ob sie noch regelmässig Kontakt zum Beschuldigten habe, wollte sie lieber nichts sagen (pag. 1374 Z. 28 ff.). Sie habe zuvor gesagt, dass sie seit einem Jahr keine Beziehung mehr hätten. Sie hätten aber schon geschrieben (pag. 1375 Z. 16 ff.). Auf Frage der Verteidigung, ob ihr Aussageverhal-