Z. 22 ff.). Die Privatklägerin habe dann der Therapeutin davon erzählt (pag. 1368 Z. 1 ff.). In der Zeit zwischen Dezember 2010 bis anfangs März 2013 sei der Beschuldigte ab und zu alleine mit der Privatklägerin zu Hause gewesen, wenn sie nicht da gewesen sei (pag 1369 Z. 1 ff.). Nachdem der Verteidiger einen Ausdruck des Chat-Verkehrs zwischen E.________ und dem Beschuldigten während den letzten zehn Tagen eingereicht hatte (pag. 1370 und 1390 ff.), wurde sie auch dazu noch befragt (pag. 1374 f.). Sie gab an, das Foto aus dem Chat zeige den Beschuldigten mit seinem Sohn V.________, als dieser noch klein gewesen sei (pag. 1374 Z. 8 ff.).