Er habe sie und die Privatklägerin dann auch beobachtet. Es sei ihm einfach nicht mehr recht gewesen, dass sie beide sich unterhalten würden. Sie könne nicht mehr genau sagen, was ihr die Privatklägerin damals erzählt habe. Sie habe so viele Sachen im Kopf, die sie später erst erfahren habe und wisse deshalb eben nicht mehr, was sie ihr damals genau erzählt habe (pag. 1367 Z. 4 ff.). Sie habe ihr das etwa am zweiten Tag in Q.________ erzählt. (pag. 1367 Z. 17 ff.). In der vorigen Einvernahme habe sie gelogen, als sie gesagt habe, dass die Privatklägerin ihr nichts gesagt hätte. Sie habe damals einfach Angst gehabt vor der gesamten Situation (pag. 1367 Z. 22 ff.).