1363 Z. 35). Sie habe damals die erste Anzeige gemacht, sei sich dann aber mit der Zeit nicht mehr hundertprozentig sicher gewesen, ob es so gewesen sei. Als es dann aber eben zum zweiten Mal herausgekommen sei, da habe sie gewusst, dass es so gewesen sein müsse (pag. 1364 Z. 2 ff.). Die Privatklägerin habe ein gutes Verhältnis zu ihrem leiblichen Vater und immer regelmässig Kontakt gehabt zu ihm. Es sei ihr nie etwas Komisches aufge-