Z. 34 ff.). Bei der Anzeige in Zürich habe sie nichts mitbekommen, es sei dann einfach die Polizei ins Haus gekommen und man habe es ihr erzählt (pag. 1361 Z. 26 f.). Sie habe sehr wahrscheinlich, als die Privatklägerin dann nach Hause gekommen sei, mit ihr gesprochen. Sie habe nie direkt mit ihr gesprochen, sondern einfach gefragt, was da passiert sei. Sie habe ihr aber nie alles erzählt, was sie im Nachhinein dann alles gelesen habe (pag. 1362 Z. 4 ff.). Als die Privatklägerin das ihrer Mutter erzählt habe, habe sie noch mit dem Beschuldigten zusammen gewohnt. Sie sei wegen ihrer Grossmutter nach Zürich gefahren. Der Privatklägerin sei es damals schlecht gegangen.