42 Auf Ergänzungsfragen der Rechtsvertreter führte E.________ auf Vorhalt der Aussage von M.________ aus, ihre Tochter habe ihr damals erzählt, dass sie beim Kinobesuch das «Schnäbi» des Beschuldigten habe berühren bzw. reiben müssen und nicht umgekehrt. Sie habe an diesem Abend nicht mitbekommen, dass ihre Tochter M.________ erzählt habe, dass der Beschuldigte sie damals im Kino unten berührt habe (pag. 520 Z. 763 ff.). Der Beschuldigte habe ihr gegen über nie sexuelle Kontakte zu ihrer Tochter zugegeben (pag. 520 Z. 778 f.). Die Therapie ihrer Tochter bei Frau L.________ sei ihre Idee gewesen.