516 Z. 594). Der Beschuldigte habe ihr nach seiner Haftentlassung im April 2013 nie gesagt, dass er sich nicht mit ihr treffen wolle oder dürfe. Er habe gesagt, es sei ihm egal, was für Gesetze herrschen würden (pag. 517 Z. 632 ff.). Nach der Woche in Q.________, habe der Beschuldigte ihr gesagt, dass er sich umbringen würde, falls sie nicht wieder zusammen sein könnten (pag. 518 Z. 653 f.). Auf Vorhalt der SMS (Liebeserklärungen; Beilage 1 zur Einvernahme), welche sie an den Beschuldigten geschrieben hatte, meinte sie, sie habe diese geschrieben, habe es aber nicht so gemeint. Warum wisse sie auch nicht (pag. 519 Z. 704 ff.).