Sie habe ihrer Tochter nie gesagt, sie dürfe diese Sachen niemandem erzählen. Sie habe ihr lediglich gesagt, sie solle ihrem Vater nicht sagen, dass sie beim Beschuldigten gewesen seien (pag. 512 Z. 378 f.). Nach Ermahnung zur Wahrheit sagte sie, sie habe ihr gesagt, sie solle es niemandem sagen. Sie solle ihrem Papi sagen, dass sie in Chur gewesen seien (pag. 512 Z. 384 ff.). Erst im Februar, als sie über das Vorgefallene gesprochen hätten und auch ihr Vater davon erfahren habe, sei über mögliche Konsequenzen, wie dass sie in ein Heim kommen könnte, gesprochen worden. Vorher habe sie ihrer Tochter nie gesagt, dass sie in ein Heim komme, falls sie nicht Stillschweigen bewahre (pag.