510 Z. 253 ff.). Nach Ermahnung zur Wahrheit und nochmaliger Nachfrage sagte E.________ aus, ihre Tochter hätte ihr bereits am zweiten Tag in Q.________ etwas erzählt. Sie verstehe sich manchmal selber nicht (pag. 510 Z. 271 ff.). Ihre Tochter hätte ihr gesagt, dass sie auf dem Sofa im Wohnzimmer gesessen habe. Die Kinder des Beschuldigten hätten TV geschaut. Der Beschuldigte sei zu ihr gekommen und habe versucht, ihr ein «Müntschi» zu geben. Er habe ihr gesagt, dass er mit ihr nur Sachen mache, welche sie auch wolle. Sie habe den Beschuldigten zur Rede gestellt, was dieser anfänglich lustig gefunden habe. Ihre Tochter habe vor dem Beschuldigten das Erzählte nicht wiederholen wollen.