505 Z. 28 ff.). Sie habe in dieser Woche von Montag bis Freitag arbeiten müssen. Sie habe das Haus täglich um 6 Uhr verlassen und sei um ca. 18 Uhr zurückgekommen. Die Nächte hätten sie immer in Q.________ verbracht (pag. 506 Z. 63 ff.). An den Abenden seien sie teilweise auch Billard spielen oder sonst weggegangen. Einmal in dieser Woche sei der Beschuldigte an einem späteren Nachmittag mit den Kindern ins Kino im Westside gegangen. Das sei glaublich Mitte der Woche gewesen (pag. 506 Z. 76 ff.). Ihre Tochter sei mit den Kindern in Q.________ gewesen, wenn sie arbeiten gegangen sei. Der Beschuldigte habe Aufsicht über die Kinder gehabt (pag. 506 f. Z. 95 ff.). Den Beschluss, zum Be-