Nach Vorhalt ihrer eigenen Aussagen vom 11. März 2013 meinte E.________, diese Aussagen würden sich auf das Schreiben vom 19. Dezember 2010 beziehen. Sie habe dem Beschuldigten das Schreiben gezeigt, bevor sie es verschickt habe. Sie wisse nicht, wieso sie am 11. März 2013 so ausgesagt habe (pag. 358 Z. 75 ff.). Nach einer Besprechung mit ihrer Verteidigerin sagte E.________ dann, ihre bisherigen Aussagen zum Brief vom 19. Dezember 2010 seien nicht richtig gewesen. Die Wahrheit sei, dass sie den Brief zusammen mit dem Beschuldigten geschrieben habe. Dieser habe dies so gewünscht. Sie habe den Brief geschrieben und unterschrieben. Er sei in ihrer Wohnung am gemeinsa-