357 Z. 45). Auf Frage, welches Schreiben sie denn in der Einvernahme vom 11. März 2013 gemeint habe, sagte sie, der Beschuldigte habe ihr in einem Streit erklärt, dass er einen Brief geschrieben und damit das Verfahren eingestellt habe. Sie habe aber dieses Verfahren nicht eingestellt. Sie habe die Behörden einfach in Kenntnis gesetzt. Sie sei davon ausgegangen, dass der Beschuldigte ihre Unterschrift verwendet habe, um dieses Verfahren einzustellen (pag. 357 Z. 50 ff.). Nach Vorhalt ihrer eigenen Aussagen vom 11. März 2013 meinte E.________, diese Aussagen würden sich auf das Schreiben vom 19. Dezember 2010 beziehen.