353 Z. 324 ff). Der Beschuldigte und sie hätten sich nicht getrennt. Sie sehe ihn nicht mehr. Sie habe sich noch keine Gedanken gemacht (pag. 353 Z. 335 f.). Der Beschuldigte habe sie im März 2013 am Freitagnachmittag (Anmerkung: vor der Anzeige) an den Bahnhof gebracht. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch alle Sachen bei ihr gehabt. Von ihr aus gesehen sei von Trennung keine Rede gewesen. Am Montag, als sie mit der Polizei in die Wohnung gegangen sei, seien alle seine Sachen und auch Sachen von ihr weg gewesen (pag. 353 Z. 339 ff.). d) Delegierte Einvernahme als beschuldigte Person bei der Kantonspolizei Bern vom 13. Mai 2013 im Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung (pag.