351 Z. 242 f). E.________ sagte auf Frage, sie habe ihren eigenen Vater mal angezeigt, was nichts mit ihrer Tochter zu tun hätte. Sie wolle nicht darüber sprechen (pag. 352 Z. 272 ff.). Ihre Mutter tue vordergründig so, als ob sich um die Enkeltochter kümmern wolle, interessiere sich aber nicht für sie. Obwohl ihre Mutter von den Vorwürfen gegen den Beschuldigten gewusst habe, habe sie ihn «gemüntschelt» und umarmt (pag. 352 Z. 280 ff.). Auf Fragen der Vertreterin ihrer Tochter ergänzte E.________, in den Schulferien sei keine Tagesschule. Wenn sie dann gearbeitete habe, habe sich der Beschuldigte gekümmert, ausser wenn ihre Tochter bei ihrem Vater gewesen sei (pag. 353 Z. 324 ff).