38 eine quasi Essgelegenheit gehabt hätten. Das Nebenhaus in Q.________ sei früher wie eine Garage gewesen (pag. 351 Z. 215 ff.). Ihre Tochter sei kein Kind, das lüge. Wenn sie zurückdenke sehe sie, dass sie auch vor drei Jahren nicht gelogen habe. Sie habe das damals zu wenig ernst genommen (pag. 351 Z. 228 f.). Auf Ergänzungsfragen des Verteidigers des Beschuldigten fügte sie unter anderem an, ihre Tochter sei grundsätzlich gerne mit dem Beschuldigten nach Chur gefahren und habe manchmal von sich aus gesagt, mitfahren zu wollen (pag. 351 Z. 242 f).