343 Z. 388 ff.). Als ihre Tochter den Beschuldigten nach dessen Entlassung aus dem Gefängnis das erste Mal wiedergesehen habe, habe sie erwähnt, dass die ganze Geschichte jetzt von vorne beginnen würde. Danach habe sie ihr gegenüber aber nie etwas erwähnt und ihr seien keine Verhaltensveränderungen aufgefallen, nachdem der Beschuldigte wieder eingezogen sei (pag. 344 Z. 408 ff.). c) Delegierte Einvernahme als Auskunftsperson bei der Kantonspolizei Bern vom 7. Mai 2013 (pag. 335 ff.) E.________ bestätigte in ihrer zweiten Einvernahme die Aussagen vom 11. März 2013 (pag. 347 Z. 20 f.). Nach der zweiten Befragung ihrer Tochter bei der Polizei