Die Sache mit ihrer Tochter habe nichts mit den Problemen zwischen ihr (E.________) und dem Beschuldigten zu tun (pag. 342 Z. 341 ff.). Ihre Tochter habe ihr nichts von dem Vorfällen mit dem Beschuldigten erzählt, weil sie offenbar Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte wieder ins Gefängnis kommen würde. Ihre Mutter habe ihr die Ängste ihrer Tochter so geschildert (pag. 343 Z. 384 ff.). Sie habe ihre Tochter danach nur gefragt, wo die Vorfälle passiert seien. Diese habe geantwortet, es sei im Schlafzimmer von ihr und dem Beschuldigten passiert. Weiter Fragen habe sie nicht gestellt (pag. 343 Z. 388 ff.).