33 f. Z. 114 ff.). Sie habe nicht direkt gemerkt, dass der Beschuldigte sexuelle Neigungen zu Kindern hätte. Dessen Mutter hätte ihr aber vor der ersten Anzeige gesagt, sie solle ihre Tochter nicht mit ihm alleine zu Hause lassen. Auch der Bruder des Beschuldigten, den sie habe heiraten müssen, habe ihr das gesagt. Der Beschuldigte habe sie damals zur Heirat seines Bruders gezwungen, damit dieser habe in die Schweiz kommen können. Der Beschuldigte habe genau gewusst, wie er sie dazu bringen konnte. Sie seien jedoch mittlerweile wieder geschieden (pag. 338 Z. 119 ff.).