1372 f.) Der Beschuldigte führte aus, es hätte durch ärztliche Begutachtung nicht bestätigt werden können, dass Vaginal- oder Analsex stattgefunden haben solle. Beim Oralsex habe die Privatklägerin nie gesagt, dass sie sich hätte waschen oder kotzen müssen. Es sei auch nie etwas dreckig geworden, das man hätte waschen müssen. Ihre Mutter habe die Wäsche gemacht (pag. 1353 Z. 19 ff.). Es stimme überhaupt nichts. Es gebe keinen Kommentar, wonach das Kind in der Schule auffällig gewesen wäre oder etwas gesagt hätte (pag. 1353 Z. 32 ff.). Seine bevorzugte Sexpraktik sei normaler Vaginalsex (pag. 1355 Z. 15 ff.).