479 Z. 123 ff.). Die Privatklägerin müsse ca. 5 Tage bzw. 4 Nächte bei ihm gewesen sein. Er wisse es nicht genau (pag. 480 Z. 163 f.). Auf Vorhalt der Aussage von E.________, wonach sie von Montag, den 7. Oktober 2013, bis am Sonntag bei ihm in Q.________ gewesen seien, räumte er ein, das sei schon möglich. Er glaube aber, dass E.________ nicht alle Nächte dagewesen sei (pag. 480 Z. 166 ff.). Er habe die Aufsicht über die Privatklägerin gehabt. Er sei aber nicht ständig dort, sondern auch beschäftigt gewesen (pag. 480 Z. 181 f.). Die sexuellen Handlungen seien Geschichten von G.________ (pag. 480 Z. 191 ff.). Die Geschichten kämen vom November 2013.