33 fest habe die Privatklägerin nicht wieder gehen wollen. Ihm sei das egal gewesen. Er habe die Privatklägerin nicht ins Kino mitnehmen wollen, weil er sie eigentlich nicht mehr habe finanzieren wollen (pag. 470 Z. 52 ff.). In den Herbstferien habe ihn E.________ mit der Privatklägerin besucht. Die Privatklägerin sei so drei bis vier Tage bei ihm gewesen (pag. 471 Z. 104 ff.). E.________ sei auch täglich dagewesen. Ab und zu habe sie gearbeitet (pag. 471 Z. 119 f.). Die Vorwürfe seien später gekommen, erst als die Privatklägerin ihre Grossmutter besucht habe (pag. 472 Z. 125). Das Verhalten von K._____