465 Z. 197 f.). f) Hafteröffnungseinvernahme vom 18. Februar 2014 (pag. 468 ff.) Der Beschuldigte gab an, er habe nie mit E.________ oder der Privatklägerin Kontakt aufgenommen. E.________ habe mit ihm Kontakt aufgenommen, weil die Privatklägerin am Geburtstagsfest seines Sohnes habe teilnehmen wollen. Er habe nicht nur mit seinen zwei Kindern Geburtstag feiern wollen. Nach dem Geburtstags-