462 Z. 47 ff.). Nachdem er auf die Fragen zum Kontakt mit der Privatklägerin in den Herbstferien 2013 zuerst die Aussagen verweigerte, räumte er schliesslich ein, dass er mit ihr und seinen Söhnen im Kino gewesen sei (pag. 462 Z. 72 ff.). Es sei richtig, dass die Privatklägerin und E.________ damals bei ihm gewesen seien. Die Kinder hätten viel nach der Privatklägerin gefragt und umgekehrt. Die Privatklägerin habe ein oder zwei Mal bei ihm übernachtet (pag. 463 Z. 105 ff.). Es habe keine sexuellen Übergriffe gegeben im Kino. Er sei neben U.________ gesessen, dann V.________ und neben V.________ sei die Privatklägerin gewesen.