Der Mann werde ja nicht so dreckig. Die Privatklägerin habe aber bei keiner Einvernahme ausgesagt, dass sie sich gewaschen hätte (pag. 308 Z. 545 ff.). Die Privatklägerin sei ein ehrliches Kind, habe aber gute Schauspiel-Qualitäten. Sie habe die Fähigkeit eine Lüge glaubhaft rüber zu bringen. Sie sei genau gleich wie ihre Mutter und Grossmutter. Kinder seien ehrlich wie ihre Eltern (pag. 309 Z. 591 und Z. 606 ff.). e) Delegierte polizeiliche Einvernahme vom 17. Februar 2014 (pag. 460 ff). Diese Einvernahme wurde nach der zweiten Strafanzeige durchgeführt. Der Beschuldigte führte aus, er habe sein Kontaktverbot eingehalten. Mit dem Umbau und der Eröffnung seines Ladens («AA.