haben (pag. 301 Z. 305 ff.). Zum Vorwurf betreffend Analsex führte er aus, ein Kind müsste danach ins Spital, da es nicht gehen könnte, was sicher jemandem aufgefallen wäre. Bei der Privatklägerin sei aber nichts festgestellt worden (pag. 302 Z. 316 ff.). Da man feststellen könne, ob jemand noch Jungfrau sei, sei man im Unterschied zum ersten Verfahren auf den Vorwurf von Analverkehr ausgewichen (pag. 302 Z. 332 ff.). Auf Vorhalt, dass die Privatklägerin während dem Autofahren seinen Penis manuell habe stimulieren müssen, sagte der Beschuldigte insbesondere, es gebe Radarfallen und habe überall weitere Verkehrsteilnehmer. Wie man da so etwas machen wolle (pag. 302 Z. 349 f.).