31 Im Jahr 2011 sei die Privatklägerin in die Tagesschule gegangen. Er sei jeden Morgen um 7 Uhr weggegangen und sei um 21 oder 22 Uhr heim gekommen. Er habe in den Jahren 2011 und 2012 sieben Tage die Wochen gearbeitet (pag. 297 Z. 161 ff.). Im Jahr 2012 sei es immer gleich gewesen mit der Tagesschule. Manchmal sei er früher zu Hause gewesen und manchmal E.________. Er haben seinen Tagesablauf geplant wie er es gewollt habe (pag. 298 Z. 174 ff.). Die Privatklägerin sei oft mitgekommen, wenn er in Chur seine Kinder holen gegangen sei (pag. 298 Z. 185 f.).