Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 15. November 2013 (pag. 293 ff.) Als er im Dezember 2010 aus dem Gefängnis entlassen worden sei, sei sein Verhältnis zu E.________ und zur Privatklägerin ganz normal gewesen. Er sei im Januar/Februar 2012 wieder offiziell bei E.________ eingezogen. Die Aussage von E.________, wonach er ca. im Januar 2011 wieder eingezogen sei, stimme nicht (pag. 295 Z. 56 ff.). Es sei E.________ gewesen, die trotz Kontaktverbot immer versucht habe Kontakt aufzunehmen. Auch deren Aussage, wonach er sie bereits am Tag seiner Entlassung am Arbeitsplatz besucht habe, stimme nicht (pag. 295 Z. 74 ff.).