30 «Füdli» reingetan, meinte er, das sei falsch und könne ärztlich überprüft werden (pag. 272 Z. 157 ff.). Er schaue selbst keine Pornos und es stimme nicht, dass er solche der Privatklägerin gezeigt habe (pag. 272 Z. 181 ff.). Er gehe davon aus, dass die Privatklägerin diese Anschuldigungen mache, weil die Urgrossmutter der Privatklägerin, die zwei bis drei Wochen bei ihnen und dann in Zürich bei der Grossmutter gelebt habe, und die Grossmutter gemerkt hätten, dass E.________ Stress habe. Es laufe momentan eine Strafanzeige von ihm gegen E.________ und deren Freundin.