Als V.________ und U.________ dagewesen seien, habe er die Tür zugetan (S. 14). Später in der Befragung erzählte die Privatklägerin, sie habe die Hose ausziehen müssen und der Beschuldigte habe zwischen ihren Beinen und am Fudi geschaut, ob es dreckig sei. Einmal habe er mit dem Mittelfinger gerieben (S. 16). Der Beschuldigte sei damals in den Unterhosen gewesen (S. 17). Er schlafe nackt (S. 18). Im Verlaufe der Einvernahme beantwortete die Privatklägerin die Fragen immer unkonzentrierter. Nachdem die Befragerin mit Zusatzfragen in den Raum zurückkehrte, mochte die Privatklägerin kaum mehr Auskunft geben.