Diese Aussagen sind unter anderem für die zeitliche Abgrenzung der Vorwürfe relevant und insofern im vorliegenden Verfahren in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Die Vorinstanz erstellte hiervon ebenfalls ein Transkript. In dieser Einvernahme vermochte sich die Privatklägerin recht deutlich auszudrücken. Manchmal machte sie jedoch die Sätze nicht fertig oder sprach Satzteile unverständlich aus. Anfangs der Befragung spielte sie mit ihrem Plüschhund. Sie konnte während der Befragung kaum ruhig sitzen und war zappelig. Die Fragen verstand sie und gab eher knappe Antworten.