Der Beschuldigte habe ihre Hose aufgemacht. Der Beschuldigte habe vor dem Kino in etwa gesagt, er greife in ihre Hose, dann dürfe sie ins Kino, sonst nicht. Das sei erpressen. Im Kino sei links von ihr U.________ und auf der anderen Seite der Beschuldigte gesessen. V.________ sei neben U.________ gesessen. Auf der anderen Seite des Beschuldigten sei niemand gesessen. Auf vorformulierte Frage meinte die Privatklägerin, auf dem Sofa habe er sie so wie im Kino berührt. Im Haus des Beschuldigten habe noch eine fremde Frau ein Zimmer. Der Onkel von U.________ und V.________ sei in dieser Woche zu Besuch gekommen.