Seine Kinder seien da gewesen (S. 41). Wenn sie da gewesen seien, habe er gesagt, C.________ müsse ihm rasch etwas helfen. U.________ habe aber mit ihr Videospiele machen wollen (S. 42). Auf Frage, ob der Beschuldigte es in der Küche auch mit ihr gemacht habe, bejahte die Privatklägerin und sagte: «in den Mund genommen». Von sich aus sagte sie dann, bei der Terrasse habe er diesen Stuhl genommen. Oder es sei Nacht gewesen. Danach habe sie es auch in den Mund nehmen müssen. Er laufe immer in den Unterhosen herum. Auf dem Foto zeichnete sie dann ihre Position und diejenige des Beschuldigten ein (S. 43 f.). Der Beschuldigte habe auf dem Stuhl gesessen.