Danach habe sie es nicht mehr gespürt (S. 19 f.). Auf Vorhalt des Reibens des Pipi des Beschuldigten zwischen den Oberschenkeln der Privatklägerin, zeigte diese wieder mit ihren Händen Vor- und Rückwärtsbewegungen zwischen ihren Beinen vor. Er habe das nur einmal gemacht. Sie sei auf dem Rücken gelegen (S. 20). Er sei von der Seite gegen sie auf ihren Oberschenkel gekommen, was sie der Polizistin versuchte an ihrem Stuhl vorzuzeigen.