Auf Wiederholung des Gesagten durch die Befragerin bestätigte die Privatklägerin dann das Gesagte (S. 40 f.). Auf Frage, ob er sie geküsst habe, fragte die Privatklägerin zurück, ob auf den Mund, und sagte dann, ja, das habe er, mit der Zunge. Er tue es einfach auf ihre Zunge. Dass habe er schon viele Male gemacht (S. 42). Auf Frage, ob der Beschuldigte sie irgendwo berührt habe, zeigte die Privatklägerin zwischen ihre Beine. Sie bejahte auf Frage, dass sie das «Pipi» meine. Sie könne nicht so erklären, was das für ein Berühren gewesen sei. Darauf meinte die Befragerin, ob er die Hand auf das Pipi lege oder etwas mit den Fingern mache.