Auch die Frage, warum der Beschuldigte diese Sachen mit ihr mache und ob er deswegen etwas zu ihr gesagt habe, verstand die Privatklägerin nicht wirklich. Erst auf die konkrete Frage, ob er ihr gesagt habe, sie dürfe es niemandem erzählen, bejahte sie. Er habe gesagt, du darfst es niemanden erzählen oder auch im Sinne von, was, wir haben gar nichts gemacht. Das solle sie sagen (S. 34). Auf Frage, ob das, was sie schon einmal habe erzählen müssen, das Gleiche gewesen sei, was sie jetzt erzählt habe, meinte sie: Nein, das sei etwas anderes gewesen. Früher habe er das Schnäbi zuerst ins Jogurt getan und dann erst in ihren Mund. Damals sei sie noch klein gewesen (S. 35).