Die Aussagen der Privatklägerin von 2010 und ab 2013 könnten als wesentliche Grundlage eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten verwertet werden (pag. 1170). Für eine detailliertere Zusammenfassung des Glaubhaftigkeitsgutachtes wird auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1451-1463, S. 36-48 der Urteilsbegründung). 7.2 Subjektive Beweismittel 7.2.1 Aussagen der Privatklägerin 7.2.2 Videoeinvernahmen zu den Vorwürfen zwischen dem 15. Dezember 2010 und Ende Februar/Anfang März 2013 Die angeklagten Vorwürfe basieren fast ausschliesslich auf den Aussagen der Privatklägerin.