Am 15. Januar 2016 erstattete Dr. S.________ ein Gutachten im Umfang von 87 Seiten (pag. 1086 ff.). Sie unternahm insbesondere eine umfangreiche Analyse der Aussagen der Privatklägerin auf Konstanz und logische Konsistenz. Sie kam zum Schluss, für eine bewusste Falschaussage gebe es in den Aussagen der Privatklägerin keine Anhaltspunkte und zur Annahme einer irrtümlicherweise aus suggestiven Einflüssen herrührenden Falschbezichtigung gebe es überzeugende Gegenbeweise. Die Aussagen der Privatklägerin von 2010 und ab 2013 könnten als wesentliche Grundlage eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten verwertet werden (pag.