Eigene kindlich-sexuelle Missbrauchserfahrungen erahne sie, könne sich daran aber (noch) nicht bewusst erinnern. Die Ärztin diagnostizierte E.________ eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10), die als Entwicklungs-Traumatisierung seit frühester Kindheit zu beurteilen sei (pag. 1003). Weiter werden im Bericht die Geschehnisse im Kontakt mit der Beiständin und anderen Stellen aus Sicht von E.________ geschildert. Im Gespräch mit der KESB vom 16. Oktober 2014 sei herausgekommen, dass E.________ eine Woche zuvor den Beschuldigten geheiratet habe. Da sie keinen Behördenschutz erhalten habe, habe sich E._____