Nachdem insbesondere die Heirat zwischen E.________ und dem Beschuldigten bekannt geworden war, entzog die KESB E.________ am 22. Oktober 2014 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter und platzierte diese zwecks Abklärung der Voraussetzungen einer Rückplatzierung bzw. einer geeigneten Anschlusslösung in der Klinik Neuhaus der Universitären Psychiatrischen Dienste