1580 f.). Mit Kammerentscheid vom 2. April 2014 verbot die KESB in Vollzug des Entscheides des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. März 2014 der Kindsmutter, E.________, den Kontakt zum Beschuldigten sowie das Zulassen eines Kontakts zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten (Beilageakten KESB, pag. 42 ff.). Nachdem insbesondere die Heirat zwischen E.________ und dem Beschuldigten bekannt geworden war, entzog die KESB E._____