7.1.10 Akten der Erziehungsberatung, der Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Die Vorinstanz holte sowohl bei der Erziehungsberatung Bern als auch bei der Kin- der- und Jugendpsychiatrie die vorhandenen Akten bezüglich der Privatklägerin ein (vgl. Beilageakten ERZ und KJP). Die Vorinstanz hat die wichtigsten Unterlagen daraus zusammengefasst, worauf verwiesen wird (pag. 1435-1446, S. 22-31 der Urteilsbegründung). Dokumentiert ist die schwierige Entwicklung eines verhaltensauffälligen Kindes, das seine Eltern wiederholt überforderte, und in einem eher instabilen Umfeld aufwuchs.