__ ausgesagt hatte, F.________ habe das Geld doch zurückgegeben, wurde das Verfahren gegen sie ausgedehnt auf den Tatbestand der falschen Anschuldigung. Mit Verfügung vom 31. Mai 2013 wurde das Strafverfahren gegen F.________ und E.________ in Bezug auf den Sachverhalt der Behändigung und des Verbrauchs der CHF 18‘000.00 eingestellt. Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 28. August 2014 wurde E.________ der falschen Anschuldigung schuldig erklärt (PEN 14 310). 7.1.10 Akten der Erziehungsberatung, der Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)