_ wegen Veruntreuung, evtl. unrechtmässiger Aneignung, begangen zum Nachteil von E.________. Es ging um einen Bargeldbetrag von CHF 18‘000.00 im Eigentum des Beschuldigten bzw. dessen Bruders, den F.________ für E.________ hätte aufbewahren sollen, aber angeblich nicht zurückgegeben habe. Dies betraf den Zeitraum, in dem sich der Beschuldigte im Verfahren BM 11 8538 in Untersuchungshaft befand. Am 22. Juni 2012 wurde gegen E.________ ebenfalls ein Strafverfahren wegen Veruntreuung, evtl. unrechtmässiger Aneignung, eröffnet. Nachdem E.________ ausgesagt hatte, F.________ habe das Geld doch zurückgegeben