Er stellte fest, dass es sich bei der Unterschrift im Schreiben vom 19. Dezember 2010 (vgl. pag. 605 f.) um eine Originalunterschrift handle und gelangte insgesamt zum Schluss, dass die fragliche Unterschrift keine Fälschung, sondern der authentische von E.________ geleistete Namenszug sei (pag. 637 ff.). In dieser Sache wurde E.________ schliesslich mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland vom 8. Januar 2015 wegen falscher Anschuldigung schuldig erklärt (pag. 1078 f.).