593 ff.). Anlässlich der körperlichen und gynäkologischen Untersuchung der Privatklägerin am 12. März 2013 wurden keine Verletzungen, die im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen den Beschuldigten stehen könnten, festgestellt. Das Jungfernhäutchen war intakt, reizlos und verletzungsfrei. Ebenso präsentierte sich die Afteröffnung insgesamt reizlos und ohne Nachweis von Verletzungen. Die Rechtsmediziner hielten fest, dass das Fehlen genitaler und analer Befunde, die von der Privatklägerin geltend gemachten Ereignisse nicht ausschliesse (pag. 599 ff.). 7.1.4 Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) E.___