1427 f., S. 12 f. der Urteilsbegründung). Diesmal erfolgte die Meldung am 7. Februar 2014 telefonisch durch K.________, den Vater der Privatklägerin, an die zuständige Staatsanwältin (pag. 398). Gemäss Telefonnotiz gab er insbesondere an, seine Tochter habe ihm am Telefon gesagt, sie sei in den Herbstferien 2013 mit ihrer Mutter, E.________, eine Woche beim Beschuldigten gewesen. E.________ habe tagsüber gearbeitet