1426 f., S. 11 f. der Urteilsbegründung). Im Berichtsrapport vom 29. Juli 2013 hielt der fallleitende Polizist seine Wahrnehmung betreffend die Kontaktaufnahme mit dem Wunschverteidiger des Beschuldigten und die Sicherstellung und Rückgabe von Gegenständen fest (pag. 212 ff.). Der Rapport der Kantonspolizei Bern vom 30. April 2014 (pag. 400 ff.) betrifft sodann die Ermittlungen betreffend der neuen, während laufendem Strafverfahren erhobenen Vorwürfe gegen den Beschuldigten. Für dessen Zusammenfassung wird wiederum auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1427 f., S. 12 f. der Urteilsbegründung).